(Heilmittelwerbegesetz = HWG)
Ärztinnen und Ärzte möchten Patienten nicht nur behandeln, sondern auch möglichst gut beraten. Bei Hilfsmitteln ist jedoch Vorsicht geboten: Hier darf nicht ohne Weiteres für konkrete Sanitätshäuser eine Empfehlung ausgesprochen werden, denn hier kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.
In einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 04.05.2021, Az. 33 O 23/20, hatte ein Sanitätshaus gegen einen Orthopäden geklagt. Er habe einem Patienten unzulässigerweise ein anderes Sanitätshaus empfohlen. Das Sanitätshaus schickte zum Beweis einen Studenten als Testpatient in die besagte Praxis. Dieser klagte über Schmerzen, der Arzt verschrieb Einlagen, empfahl jedoch ein konkurrierendes Sanitätshaus und gab eine konkrete Wegbeschreibung ab. Die Klägerin verlangte vom Orthopäden die Unterlassung solcher Erklärungen sowie Zahlung der Abmahnkosten. Das lehnte der Orthopäde ab und wies darauf hin, dass ihn der Testpatient ausdrücklich nach einem guten Sanitätshaus in der Nähe gefragt habe.
Das Landgericht Köln urteilte, dass Ärztinnen und Ärzte einen bestimmten Heilmittel- oder Hilfsmittelerbringer nur bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes weiterempfehlen dürften. Dies ist gegeben, wenn der Patient oder die Patientin um eine Empfehlung bittet; ein Unterlassungsanspruch richtet sich nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3 a UWG i. V. m. § 31 BoÄ-NR. Im konkreten Fall konnte der Wettbewerbsverstoß nicht nachgewiesen werden, weil sich der Testpatient nicht mehr daran erinnern konnte, ob er konkret nach einem Sanitätshaus gefragt hatte.
Bedeutung für die Praxis: Empfehlungen für bestimmte Heilmittel- und Hilfsmittelerbringer nur ausnahmsweise und auf explizites Verlangen des Patienten (dokumentieren!) aussprechen.